Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Brecht Garten- & Landschaftsbau, Weingartener Straße 8, 76297 Stutensee

 

Stand 071/2022

 

 

  1. Geltung

 

Folgende Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen durch die Firma Brecht Garten- & Landschaftsbau. Bedingungen des Kunden, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind nicht verbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

 

  1. Angebot und Auftragserteilung

           

  1. Alle durch die Firma Brecht Garten- & Landschaftsbau erstellten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die in den Angeboten enthaltenen Preise sind ebenso unverbindlich und können sich ändern. Sie sind nicht Bestandteil eines Angebotes und werden nicht zum Vertragsinhalt.

 

  1. Auf Anfrage des Kunden erstellen wir ein schriftliches Angebot, aus dem sich ausschließlich der Inhalt der Leistung ergibt. Dieses Angebot kann der Kunde innerhalb 4 Wochen durch Rücksendung des unterzeichneten Angebots an uns annehmen.

 

  1. Vertragsabschlüsse kommen durch Auftragsbestätigung in Schriftform, per mail oder durch Beginn der Arbeiten der Brecht Garten- & Landschaftsbau zustande.

 

  1. Leistungs- und Lieferfristen

 

 

  1. Leistungs- und Lieferfristen/-termine gelten im Zweifel als annähernd und unverbindlich, sofern nicht individuell vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist; sie stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung der Firma Brecht Garten- & Landschaftsbau durch etwaige Zulieferanten.

 

  1. Ist individuell vertraglich eine bestimmte Leistungs- oder Lieferungsfrist bzw. ein bestimmter Leistungs- oder Liefertermin vereinbart, so sind Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung und/oder Leistung ausgeschlossen, sofern die Verspätung nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Firma Brecht Garten- & Landschaftsbau zurückzuführen ist.

 

  1. Gerät Brecht Garten- & Landschaftsbau mit einer Leistung oder Lieferung in Verzug, so ist der Kunde berechtigt eine angemessene Nachfrist zu setzten, nach deren ergebnislosen Ablauf er vom Vertrag zurücktreten kann. Ein etwaiger Verzugsschaden des
    Kunden beschränkt sich auf höchstens 5 % der vereinbarten netto
    Vergütung, sofern Brecht Garten- & Landschaftsbau den Verzug nur leicht fahrlässig verursacht hat.

 

  1. Höhere Gewalt bei Brecht Garten- & Landschaftsbau oder deren Lieferanten, eintretende Betriebsstörungen, die eine fristgemäße Leistung oder Lieferung verhindert, verändert etwaige individualvertraglich vereinbarte Termine und Fristen um die Dauer der
    durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung bzw. Ausführung unmöglich, so werden wir von der Ausführungs- bzw. Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Kunde Schadensersatz nicht geltend machen.

 

  1. Die Ausführung der Arbeiten und der Leistungen der Brecht Garten- & Landschaftsbau richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln im Gartenbau und der gegenwärtigen Technik unter Einhaltung der
    Material- und Produktfreigaben.

 

  1. Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber schriftlich durch die Endabrechnung angezeigt. Wünscht der Kunde eine Abnahmebesichtigung, so hat der diese innerhalb von 10 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragsnehmer durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 10 Werktagen nach der schriftlichen Meldung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.

 

  1. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Kunde sofort bei deren Bekanntwerden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über, sofern dieser sie nicht schon vorher nach VOB § 7 trägt.

 

  1. Preise, Zahlungs- und Eigentumsbedingungen

 

  1. Der Kunde verpflichtet sich nach Erhalt von Waren sofort und bei Dienstleistungen binnen einer Frist von 10 Tagen ab Rechnungsdatum die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug, Brecht Garten- & Landschaftsbau ist nach billigem Ermessen dann berechtigt, die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch einen Verzugsschaden in Höhe von 10 % p. a. zu berechnen. Näheres wie Skonto etc. wird auf der Rechnung festgelegt.

 

  1. Brecht - Objekt & Garten behält sich das Recht vor, Abschlagszahlungen nach Baufortschritten bw einzelnen Positionen zu verlangen, diese sind binnen einer Frist von 5 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in
    Zahlungsverzug und Brecht Garten- & Landschaftsbau behält sich das Recht vor, alle Leistungen ruhen zu lassen bis diese Abschlagszahlung / Teilzahlung beglichen werden. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und bei untätig bleiben des Kunden sind wir
    berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Sind Abschlagszahlungen nicht verlangt, bleiben bis zur Begleichung der Material- bzw. Zwischen- oder Schlussrechnung, sämtliche gelieferten Materialien im Besitz von Brecht Garten- & Landschaftsbau, genauso bleiben sämtliche durch uns entsorgte Materialien bis zur Begleichung der Zwischen- bzw. Schlussrechnung im Besitz des Kunden.

 

  1. Tritt in den Vermögensverhältnissen unserer Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsmäßigen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung
    abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei Untätig bleiben unserer Kunden sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

 

  1. Gewährleistung

 

  1. Brecht Garten- & Landschaftsbau übernimmt die Gewährleistung, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
    gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

 

  1. Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut die vom Auftraggeber geliefert werden, wird von Brecht Garten- & Landschaftsbau keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragsnehmer herrühren. Auf erkennbare Mängel hat Brecht Garten- & Landschaftsbau den Kunden hinzuweisen.

 

  1. Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen und Rasenanlagen kann nur mit einer gesonderten Beauftragung einer Fertigstellungspflege über ein bzw. zwei Jahre übernommen werden. Eine im Rahmen der Fertigstellungspflege gegebene Garantie setzt die richtige Behandlung der Pflanzen durch den Kunden außerhalb unserer Pflegeleistung
    voraus (keine zusätzliche Düngung, Wässern nach Absprache etc.). Fälle höherer Gewalt wie Sturm, Frost , Dürre, Schädlingsbefall etc. sind von der Garantie ausgenommen, obgleich wir versuchen solche Ereignisse zu beobachten um diesen gegebenenfalls entgegenwirken zu können. Im Regelfall ersetzen wir einzelne Ausfälle von
    Pflanzen aus Kulanzgründen, vorausgesetzt es sind keine fahrlässigen Schädigungen durch den Kunden erkennbar.

 

  1. Brecht Garten- & Landschaftsbau liefert die Ware in der Ausführung und Beschaffenheit ,die zum Lieferzeitpunkt üblich ist. Die Haftung für die Brauchbarkeit der Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck ist ausgeschlossen. Eine Sachmängelhaftung ist
    des Weiteren ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware lediglich zu einem bei derartigen Produkten handelsüblichen Prozentsatz mangelhaft ist. Die vorerwähnten Gewährleistungsbestimmungen gelten entsprechend für durch die Firma Brecht Garten- & Landschaftsbau erbrachte Werk- oder Dienstleistungen.

 

  1. Für die von uns durchgeführten Bauleistungen geben wir eine Gewährleistung von bis zu fünf Jahren.

 

  1. Trifft ein Garantiefall ein, behalten wir uns zunächst das Recht auf Nachbesserung vor. Sollte diese zum wiederholten Male misslingen steht dem Kunden ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung zu. Vom Vertrag zurücktreten kann der Kunde nur im Falle von grob fahrlässigen und schwerwiegenden Mängeln, die unter keinen Umständen durch
    Nachbesserungsarbeiten zu beseitigen sind oder im Rahmen von mehreren Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt wurden.

 

  1. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Ohne ausdrückliche individualvertragliche Vereinbarung, übernimmt Brecht Garten- & Landschaftsbau keine Gewährleistung für eine
    bestimmte Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit von ihr gelieferter Ware i. S. d. § 443 BGB. Im Übrigen haftet Brecht Garten- & Landschaftsbau für durch Sie zu vertretende Sach- und Rechtsmängel ihrer Leistungen und Lieferungen wie folgt:

 

  • Brecht - Objekt & Garten haftet für durch sie zu vertretende Mängel nach ihrer Wahl, entweder auf Nachbesserung (Mangelbeseitigung) oder auf Rückgabe der Ware gegen Ersatzlieferung oder Gutschrift des zurückgegebenen Waren-wertes.
    Ansprüche auf Minderung oder Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, sind im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Eine etwaige gesetzliche Haftung von Brecht Garten- & Landschaftsbau, für aus zu vertretenen Sachmängeln folgenden Personenschäden (Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit) oder auf Grund vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens, bleibt unberührt.

 

  • Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der gelieferten Ware bzw. der erbrachten Dienstleistung.

 

  • Der Kunde hat die empfangende Ware oder Dienstleistung unverzüglich nach Anlieferung/Leistungserbringung auf etwaige Sachmängel hin zu untersuchen und seine Beanstandung unverzüglich gegenüber Brecht Garten- & Landschaftsbau schriftlich zu rügen. Nach Ablauf von 7 Tagen, seit dem Leistungs- /  Lieferungsdatum gilt die Ware oder Leistung als genehmigt, soweit  etwaige Mängel, Abweichungen vom Leistungs- /Lieferungsumfang oder sonstige Beanstandungen der Ware/Leistung im Rahmen einer  stichprobenartig durchgeführten Überprüfung hätten festgestellt  werden können. Bei sämtlichen mangelbedingten Rücklieferungen trägt der Kunde die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware bis zu deren Eingang bei Brecht Garten- & Landschaftsbau

 

  • Erfolgt die Mängelrüge im Ergebnis grundlos, ist die Firma Brecht Garten- & Landschaftsbau berechtigt, die ihr aus Anlass der Beanstandung entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu bekommen.

 

  • Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Brecht Garten- & Landschaftsbau aus § 478 BGB (Unternehmerrückgriff) besteht nur insoweit, als der Kunde mit seinem Auftragnehmer keine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehende  Vereinbarung getroffen hat und der Kunde ein Verbraucher ist.

 

  1. Pflichten des Kunden

 

  1. Der Kunde hat vor Beginn der Arbeiten seine Informationspflicht über verlaufende Versorgungsleitungen genau wahrzunehmen, sollte dies nicht geschehen, kann Brecht Garten- & Landschaftsbau  für eventuelle, nicht absichtlich herbeigeführte Schäden keinerlei Haftung übernehmen.

 

  1. Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage und Werkpläne o.ä. werden vom  Kunden rechtzeitig, unentgeltlich und in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Leistungen hierzu wie Gutachten, Berechnungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen und der gleichen, zu denen der Kunde beauftragt wird, werden dem Kunden gesondert berechnet, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist bzw. nach gewerblicher Verkehrssitte üblich ist.

 

  1. Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u.ä.) werden vom Kunden auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom kann vom Auftragnehmer in der für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Menge unentgeltlich entnommen werden. Sollte dies nicht möglich sein so trägt der Kunde die Kosten für die Bereitstellung.

 

 

  1. Aufrechnungsverbot Ausschluss des Zurückbehaltungsrecht

 

  1. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der Firma Brecht Garten- & Landschaftsbau aufzurechnen oder ein  gesetzliches Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht auszuüben, es sei denn, diesen Gegenrechten liegen rechtskräftig  festgestellt oder durch die Firma Brecht Garten- & Landschaftsbau schriftlich anerkannte Gegenansprüche zu Grunde.

 

 

  1. Erfüllungsort; anwendbares Recht; Gerichtsstand

 

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der allgemeine Gerichtsstand der Firma Brecht Garten- & Landschaftsbau. Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der allgemeine Gerichtsstand der Firma Brecht Garten- & Landschaftsbau

 

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland  unter Ausschluss des CISG.

 

  1. Im Streitfall ist die Firma Brecht Garten- & Landschaftsbau berechtigt, diesen an ein Unabhängigen Schiedsmann zu leiten. Der Schiedsmann wird in diesem Fall vom Kunden und Brecht Garten- & Landschaftsbau zusammen ausgewählt. Die anfallenden Kosten werden zur gleichermaßen vom Kunden und von der Brecht Garten- & Landschaftsbau getragen.

 

  1. Anpassungsklausel und Schlussbestimmungen

 

  1. Sofern einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen Brecht Garten- & Landschaftsbau und dem Kunden unwirksam sein oder werden sollten, bleibt hiervon die Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsverbindungen und des   Vertragsverhältnisses im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, etwaige unwirksame Vertragsbestimmungen durch  solche Vereinbarungen zu ersetzen, deren Inhalt nach ihrem  wirtschaftlichen Zweck dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten Zweck möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

 

           

                       

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