Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Brecht Garten- & Landschaftsbau, Weingartener Straße 8, 76297 Stutensee
Stand 071/2022
- Geltung
Folgende Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge und
Leistungen durch die Firma Brecht Garten- & Landschaftsbau. Bedingungen des Kunden, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind nicht verbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich
widersprochen wird.
- Angebot und
Auftragserteilung
- Alle durch die Firma Brecht Garten- & Landschaftsbau erstellten Angebote
sind freibleibend und unverbindlich. Die in den Angeboten enthaltenen Preise sind ebenso unverbindlich und können sich ändern. Sie sind nicht Bestandteil eines Angebotes und werden nicht zum
Vertragsinhalt.
- Auf Anfrage des Kunden erstellen wir ein schriftliches Angebot, aus
dem sich ausschließlich der Inhalt der Leistung ergibt. Dieses Angebot kann der Kunde innerhalb 4 Wochen durch Rücksendung des unterzeichneten Angebots an uns annehmen.
- Vertragsabschlüsse kommen durch Auftragsbestätigung in Schriftform,
per mail oder durch Beginn der Arbeiten der Brecht Garten- & Landschaftsbau zustande.
- Leistungs- und
Lieferfristen
- Leistungs- und Lieferfristen/-termine gelten im Zweifel als annähernd und
unverbindlich, sofern nicht individuell vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist; sie stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung
der Firma Brecht Garten- & Landschaftsbau durch etwaige Zulieferanten.
- Ist individuell vertraglich eine bestimmte Leistungs- oder
Lieferungsfrist bzw. ein bestimmter Leistungs- oder Liefertermin vereinbart, so sind Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung und/oder Leistung ausgeschlossen, sofern die Verspätung nicht
auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Firma Brecht Garten- & Landschaftsbau zurückzuführen ist.
- Gerät Brecht Garten- & Landschaftsbau mit einer Leistung oder
Lieferung in Verzug, so ist der Kunde berechtigt eine angemessene Nachfrist zu setzten, nach deren ergebnislosen Ablauf er vom Vertrag zurücktreten kann. Ein etwaiger Verzugsschaden des
Kunden beschränkt sich auf höchstens 5 % der vereinbarten netto
Vergütung, sofern Brecht Garten- & Landschaftsbau den Verzug nur leicht fahrlässig verursacht hat.
- Höhere Gewalt bei Brecht Garten- & Landschaftsbau oder deren
Lieferanten, eintretende Betriebsstörungen, die eine fristgemäße Leistung oder Lieferung verhindert, verändert etwaige individualvertraglich vereinbarte Termine und Fristen um die Dauer der
durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung bzw. Ausführung unmöglich, so werden wir von der Ausführungs- bzw. Lieferpflicht frei. In diesen
Fällen kann der Kunde Schadensersatz nicht geltend machen.
- Die Ausführung der Arbeiten und der Leistungen der Brecht Garten-
& Landschaftsbau richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln im Gartenbau und der gegenwärtigen Technik unter Einhaltung der
Material- und Produktfreigaben.
- Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber schriftlich
durch die Endabrechnung angezeigt. Wünscht der Kunde eine Abnahmebesichtigung, so hat der diese innerhalb von 10 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragsnehmer durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt,
so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 10 Werktagen nach der schriftlichen Meldung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in
Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
- Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Kunde sofort bei deren
Bekanntwerden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über, sofern dieser sie nicht schon vorher nach VOB § 7 trägt.
- Preise, Zahlungs- und
Eigentumsbedingungen
- Der Kunde verpflichtet sich nach Erhalt von Waren sofort und bei
Dienstleistungen binnen einer Frist von 10 Tagen ab Rechnungsdatum die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug, Brecht Garten- &
Landschaftsbau ist nach billigem Ermessen dann berechtigt, die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch einen Verzugsschaden in Höhe von 10 % p. a. zu berechnen. Näheres wie Skonto etc. wird auf der
Rechnung festgelegt.
- Brecht - Objekt & Garten behält sich das Recht vor,
Abschlagszahlungen nach Baufortschritten bw einzelnen Positionen zu verlangen, diese sind binnen einer Frist von 5 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der
Kunde in
Zahlungsverzug und Brecht Garten- & Landschaftsbau behält sich das Recht vor, alle Leistungen ruhen zu lassen bis diese Abschlagszahlung / Teilzahlung beglichen werden. Nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist und bei untätig bleiben des Kunden sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Sind Abschlagszahlungen nicht verlangt, bleiben bis zur Begleichung der Material- bzw. Zwischen- oder Schlussrechnung,
sämtliche gelieferten Materialien im Besitz von Brecht Garten- & Landschaftsbau, genauso bleiben sämtliche durch uns entsorgte Materialien bis zur Begleichung der Zwischen- bzw. Schlussrechnung
im Besitz des Kunden.
- Tritt in den Vermögensverhältnissen unserer Kunden eine wesentliche
Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsmäßigen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung
abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei Untätig bleiben unserer Kunden sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu
verlangen.
- Gewährleistung
- Brecht Garten- & Landschaftsbau übernimmt die Gewährleistung, dass seine
Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
- Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut die vom Auftraggeber
geliefert werden, wird von Brecht Garten- & Landschaftsbau keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragsnehmer herrühren. Auf
erkennbare Mängel hat Brecht Garten- & Landschaftsbau den Kunden hinzuweisen.
- Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen und Rasenanlagen kann
nur mit einer gesonderten Beauftragung einer Fertigstellungspflege über ein bzw. zwei Jahre übernommen werden. Eine im Rahmen der Fertigstellungspflege gegebene Garantie setzt die richtige Behandlung
der Pflanzen durch den Kunden außerhalb unserer Pflegeleistung
voraus (keine zusätzliche Düngung, Wässern nach Absprache etc.). Fälle höherer Gewalt wie Sturm, Frost , Dürre, Schädlingsbefall etc. sind von der Garantie ausgenommen, obgleich wir versuchen solche
Ereignisse zu beobachten um diesen gegebenenfalls entgegenwirken zu können. Im Regelfall ersetzen wir einzelne Ausfälle von
Pflanzen aus Kulanzgründen, vorausgesetzt es sind keine fahrlässigen Schädigungen durch den Kunden erkennbar.
- Brecht Garten- & Landschaftsbau liefert die Ware in der
Ausführung und Beschaffenheit ,die zum Lieferzeitpunkt üblich ist. Die Haftung für die Brauchbarkeit der Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck ist ausgeschlossen. Eine Sachmängelhaftung ist
des Weiteren ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware lediglich zu einem bei derartigen Produkten handelsüblichen Prozentsatz mangelhaft ist. Die vorerwähnten Gewährleistungsbestimmungen gelten
entsprechend für durch die Firma Brecht Garten- & Landschaftsbau erbrachte Werk- oder Dienstleistungen.
- Für die von uns durchgeführten Bauleistungen geben wir eine
Gewährleistung von bis zu fünf Jahren.
- Trifft ein Garantiefall ein, behalten wir uns zunächst das Recht auf
Nachbesserung vor. Sollte diese zum wiederholten Male misslingen steht dem Kunden ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung zu. Vom Vertrag zurücktreten kann der Kunde nur im Falle von grob
fahrlässigen und schwerwiegenden Mängeln, die unter keinen Umständen durch
Nachbesserungsarbeiten zu beseitigen sind oder im Rahmen von mehreren Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt wurden.
- Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach mehrmaliger
gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz,
verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Ohne ausdrückliche
individualvertragliche Vereinbarung, übernimmt Brecht Garten- & Landschaftsbau keine Gewährleistung für eine
bestimmte Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit von ihr gelieferter Ware i. S. d. § 443 BGB. Im Übrigen haftet Brecht Garten- & Landschaftsbau für durch Sie zu vertretende Sach- und Rechtsmängel
ihrer Leistungen und Lieferungen wie folgt:
- Brecht - Objekt & Garten haftet für durch sie zu vertretende Mängel nach
ihrer Wahl, entweder auf Nachbesserung (Mangelbeseitigung) oder auf Rückgabe der Ware gegen Ersatzlieferung oder Gutschrift des zurückgegebenen Waren-wertes.
Ansprüche auf Minderung oder Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, sind im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Eine etwaige gesetzliche Haftung von Brecht Garten- &
Landschaftsbau, für aus zu vertretenen Sachmängeln folgenden Personenschäden (Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit) oder auf Grund vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens, bleibt
unberührt.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der
vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der gelieferten Ware bzw. der erbrachten Dienstleistung.
- Der Kunde hat die empfangende Ware oder Dienstleistung unverzüglich nach
Anlieferung/Leistungserbringung auf etwaige Sachmängel hin zu untersuchen und seine Beanstandung unverzüglich gegenüber Brecht Garten- & Landschaftsbau schriftlich zu rügen. Nach Ablauf von 7
Tagen, seit dem Leistungs- / Lieferungsdatum gilt die Ware oder Leistung als genehmigt, soweit etwaige Mängel, Abweichungen vom Leistungs- /Lieferungsumfang oder sonstige Beanstandungen
der Ware/Leistung im Rahmen einer stichprobenartig durchgeführten Überprüfung hätten festgestellt werden können. Bei sämtlichen mangelbedingten Rücklieferungen trägt der Kunde die Gefahr
der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware bis zu deren Eingang bei Brecht Garten- & Landschaftsbau
- Erfolgt die Mängelrüge im Ergebnis grundlos, ist die Firma Brecht Garten- &
Landschaftsbau berechtigt, die ihr aus Anlass der Beanstandung entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu bekommen.
- Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Brecht Garten- & Landschaftsbau aus §
478 BGB (Unternehmerrückgriff) besteht nur insoweit, als der Kunde mit seinem Auftragnehmer keine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat und der
Kunde ein Verbraucher ist.
- Pflichten des
Kunden
- Der Kunde hat vor Beginn der Arbeiten seine Informationspflicht über
verlaufende Versorgungsleitungen genau wahrzunehmen, sollte dies nicht geschehen, kann Brecht Garten- & Landschaftsbau für eventuelle, nicht absichtlich herbeigeführte Schäden keinerlei
Haftung übernehmen.
- Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen
wie Leistungsverzeichnis, Lage und Werkpläne o.ä. werden vom Kunden rechtzeitig, unentgeltlich und in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Leistungen hierzu wie Gutachten,
Berechnungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen und der gleichen, zu denen der Kunde beauftragt wird, werden dem Kunden gesondert berechnet, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist bzw. nach gewerblicher Verkehrssitte üblich
ist.
- Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und
Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u.ä.) werden vom Kunden auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom kann vom Auftragnehmer in der für die Ausführung der Leistungen
erforderlichen Menge unentgeltlich entnommen werden. Sollte dies nicht möglich sein so trägt der Kunde die Kosten für die Bereitstellung.
- Aufrechnungsverbot Ausschluss des
Zurückbehaltungsrecht
- Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der Firma Brecht Garten-
& Landschaftsbau aufzurechnen oder ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht auszuüben, es sei denn, diesen Gegenrechten liegen rechtskräftig festgestellt oder durch die Firma Brecht
Garten- & Landschaftsbau schriftlich
anerkannte Gegenansprüche zu Grunde.
- Erfüllungsort; anwendbares Recht;
Gerichtsstand
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der allgemeine
Gerichtsstand der Firma Brecht Garten- & Landschaftsbau. Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der allgemeine Gerichtsstand der Firma Brecht Garten- & Landschaftsbau
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des CISG.
- Im Streitfall ist die Firma Brecht Garten- & Landschaftsbau
berechtigt, diesen an ein Unabhängigen Schiedsmann zu leiten. Der Schiedsmann wird in diesem Fall vom Kunden und Brecht Garten- & Landschaftsbau zusammen ausgewählt. Die anfallenden Kosten werden
zur gleichermaßen vom Kunden und von der Brecht Garten- & Landschaftsbau getragen.
- Anpassungsklausel und
Schlussbestimmungen
- Sofern einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen Brecht Garten- & Landschaftsbau und dem Kunden unwirksam sein oder werden sollten, bleibt hiervon die Wirksamkeit dieser allgemeinen
Geschäftsverbindungen und des Vertragsverhältnisses im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, etwaige unwirksame Vertragsbestimmungen durch solche Vereinbarungen
zu ersetzen, deren Inhalt nach ihrem wirtschaftlichen Zweck dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten Zweck möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für eventuelle
Regelungslücken.